Tippgeber-Kampagne
1. Gegenstand des Tippgeber-Programms
Die empfehlende Person (nachfolgend «Tippgeber») vermittelt die Kontaktangaben einer Person (nachfolgend «Immobilienverkäufer»), die ihre Immobilie verkaufen möchte, an recImmo ag weiter (nachfolgend «Immobilientipp»). Der Tippgeber erhält für die Vermittlung eine Provision (nachfolgend «Tippgeber-Prämie»), wenn aufgrund des Immobilientipps ein öffentlich beurkundeter Kaufvertrag oder ein wirtschaftlich einem Verkauf gleichzusetzendes Rechtsgeschäft über die Immobilie des Immobilienverkäufers zustande kommt.
Die Abgabe des Immobilientipps durch den Tippgeber an recImmo ag stellt eine Offerte des Tippgebers an recImmo ag zum Abschluss eines Vermittlungsvertrages zwischen dem Tippgeber und recImmo ag dar. Der Vermittlungsvertrag gemäss den Bestimmungen dieser Teilnahmebedingungen kommt mit der Entgegenname des Immobilientipps durch die recImmo ag zustande. Es steht der recImmo ag frei, jederzeit und ohne Angabe von Gründen die Vermittlung durch einen Tippgeber bzw. den Immobilientipp abzulehnen. Sofern der abgelehnte Tippgeber, der recImmo ag bereits Kontaktdaten eines Immobilienverkäufers mitgeteilt hat, wird die recImmo ag diese nicht verwenden und umgehend löschen.
2. Tippgeber-Prämie
Die Höhe der Tippgeber-Prämie (Einmalprovision) beläuft sich auf CHF 1’000,- beim Abschluss eines Kaufvertrags.
Mit der einmaligen Ausrichtung der Tippgeber-Prämie ist der Tippgeber vollständig abgefunden. Der Tippgeberprämie hat neben der Tippgeber-Prämie keinen Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung oder auf Auslagenersatz. Insbesondere besteht kein Anspruch, wenn der Immobilientipp von der recImmo ag nicht angenommen wird oder wenn die recImmo ag aus irgendeinem Grund keinen Käufer für die Immobilie vermitteln sollte.
Die Tippgeber-Prämie umfasst allfällige Steuern und Abgaben. Die Auszahlung der Tippgeber-Prämie erfolgt an eine Schweizer Bankverbindung nach Wahl des Tippgebers.
Die Tippgeber-Prämie ist 30 Tage nach Entstehen des Anspruches und Bekanntgabe der Bankverbindung durch den Tippgeber zur Bezahlung fällig (das spätere Ereignis löst die Frist aus).
3. Anspruchsberechtigung
Der Anspruch auf eine Tippgeber-Prämie entsteht im Zeitpunkt der Bezahlung Honorars des Immobilienverkäufers an recImmo ag (Zahlungseingang).
Der Anspruch des Tippgebers auf eine Tippgeber-Prämie setzt (kumulativ) voraus,
- • Dass die recImmo ag den Immobilientipp annimmt, d.h. ein Vermittlungsvertrag zwischen dem Tippgeber und der recImmo ag zustande kommt;
- • dass infolge der Vermittlung durch die recImmo ag ein Rechtsgeschäft im Sinne von Ziff. 1 dieser Teilnahmebedingungen zwischen dem Immobilienverkäufer und einem Immobilienkäufer rechtsgültig zustande kommt;
- • dass recImmo ag im Zeitpunkt des Zugangs des Immobilientipps noch keine Kenntnis von der Absicht des Immobilienverkäufers zum Verkauf seiner Immobilie hatte;
- • dass der mit dem Immobilientipp bekannt gegebene Immobilienverkäufer mit dem Unterzeichner des Vermarktungsauftrages identisch ist; und
- • dass der vermittelte Immobilienverkäufer dem Immobilientipp explizit zugestimmt hat.
Ein Immobilienverkäufer kann nur einmal vermittelt werden.
Im Fall der Auflösung des Vermarktungsauftrags zwischen dem vermittelten Immobilienverkäufer und der recImmo ag ohne Vermittlung eines Käufers für die Immobilie entsteht auch dann kein Anspruch auf eine Tippgeber-Prämie, wenn die recImmo ag dem vermittelten Immobilienverkäufer eine Entschädigung für den effektiv geleisteten Aufwand in Rechnung stellen kann.
Soweit der Tippgeber einem vermittelten Immobilienverkäufer im Zusammenhang mit den vermittelten Leistungen der recImmo ag vertraglich zur Treue verpflichtet ist, muss der Tippgeber das Einverständnis des betreffenden Immobilienverkäufers zur Entgegennahme der Tippgeber-Prämie einholen oder aber die Tippgeber-Prämie gegenüber dem Immobilienverkäufer vollumfänglich offenlegen. Eine Treuepflicht in diesem Sinne liegt beispielsweise dann vor, wenn der Immobilienverkäufer den Tippgeber seinerseits beauftragt hat, dem Immobilienverkäufer einen geeigneten Immobilienvermarkter zu vermitteln.
4. Teilnahmeberechtigung und Ausschluss
Teilnahmeberechtigt am Tippgeber-Programms sind ausschliesslich natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz.
Die folgenden Personen sind von einer Teilnahme am Tippgeber-Programm ausgeschlossen:
- • Der Tippgeber hat das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet.
- • Der Tippgeber vermittelt sich selbst und/oder die im gleichen Haushalt lebenden Angehörigen (z.B. Ehe- oder Konkubinatspartner, Kinder etc.) als Immobilienverkäufer
5. Weitere Bestimmungen
Für allfällige Verstösse des Tippgebers gegen das im Zeitpunkt der Weitergabe der Daten gültige Datenschutzgesetz, gegen einen etwaigen Vertrag mit dem Immobilienverkäufer oder gegen etwaige Bestimmungen über die Berufspflichten des Tippgebers übernimmt die recImmo ag keinerlei Haftung. Der Tippgeber stellt die Einhaltung gesetzlicher sowie etwaiger vertraglicher und standesmässiger Vorschriften selbständig sicher.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Teilnahmebedingungen unwirksam oder und urchführbar sein oder nachträglich unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.
Es gelten die Datenschutzbestimmungen der recImmo ag.
Der Tippgeber und die recImmo ag bilden keine einfache Gesellschaft und sind gegenseitig nicht weisungsgebunden. Die Parteien sind jeweils in eigenem Namen und auf eigene Rechnung tätig. Der Tippgeber ist insbesondere weder Vertreter noch Repräsentant von recImmo ag.
Gerichtsstand ist das für die Stadt Zürich sachlich zuständige Gericht. Anwendbar ist ausschliesslich schweizerisches materielles Recht.